Dies ist ein Gastartikel von exali.
Führungsaufgaben werden zunehmend zeitlich befristet an externe Manager vergeben. Mehr Verantwortung zieht konsequenterweise auch höhere Risiken nach sich. Manager sind von Berufswegen meist mit Risikomanagement konfrontiert, das eigene Haftpflicht-Risiko wird jedoch häufig unterschätzt.
Um die Haftpflicht-Risiken des Interim Manager (kurz IM) näher beleuchten zu können muss eine Unterscheidung zwischen Interim Managern mit und ohne Organhaftung vorgenommen werden.
Haftpflicht Risiken von Interim Managern ohne Organhaftung
Ein Interim Manager ohne Organhaftung ist beispielsweise auf Abteilungsleiter- oder Projektleiter-Ebene mit gewissen operativen Aufgaben in einem Unternehmen betraut. Er trifft im Rahmen dieser Tätigkeit Entscheidungen, übernimmt aber keine Führungsverantwortung der obersten Führungseben. Dennoch haftet der Manager auf Zeit für die vertraglich vereinbarten Pflichten aus dem geschlossenen Beratervertrag. Häufig auftretende Haftungsrisiken ergeben sich aus Fehlberatungen im Zusammenhang mit:
- Qualitätssteigerungsmaßnahmen
- Outsourcingmaßnahmen
- Strategieberatungen
- Beschaffungsoptimierung
- Umweltmanagement
- Sicherheit und Datenschutz
Diese Haftungsrisiken können durch eine spezifische Haftpflichtversicherung – auch Berufshaftpflicht genannt – abgesichert werden. Durch die Berufshaftpflichtversicherung sind nicht nur Schadenersatzforderungen gedeckt, sondern üblicherweise auch der so genannte passive Rechtsschutz. Darunter versteht man, dass die Prüfung der Anspruchsgrundlage und ggf. eine Abwehr unberechtigter Ansprüche vom Versicherungsschutz umfasst ist. Versichert sind daher auch Anwalts- und Gerichtskosten die im Zusammenhang mit einem Haftungsfall auftreten
Haftpflicht Risiken von Interim Managern mit Organhaftung
Ein Interim Manger mit Organhaftung übernimmt für einen begrenzten Zeitraum nicht nur operative Führungsaufgaben sondern auch die Führungsverantwortung als bestelltes oder faktisches Mitglied der Geschäftsführung oder der Vorstandschaft. Durch die Zugehörigkeit zu den Leitungsorganen ergeben sich zusätzlich nach § 93 Abs. 2 AktG und § 43 Abs. 2 GmbHG gesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche – die so genannte Organhaftung. Dabei haftet der Manager auf Zeit nicht nur für eigene Pflichtverletzungen, sondern zunächst gesamtschuldnerisch mit allen Organen bzw. für Fehler der anderen Organmitglieder, wenn er sein Verschulden nicht widerlegen kann (Beweislastumkehr).
Diese Tatsache ist aus zwei Gründen vor allem für Interim Manager von großer Bedeutung:
1. Der Interim Manager hat oft keine Kenntnis darüber, welche Aktivitäten in der Vergangenheit initiiert wurden. Im Streitfall ist zu beweisen, dass er
a) keine Kenntnis über die Vorgänge hatte
b) es sich nicht um eine Pflichtverletzung durch unterlassenes Einschreiten seinerseits handelt.
2. Es besteht die Gefahr, dass sich langjährige „interne“ Organmitglieder im Streitfall solidarisch verhalten, was sich in gerichtlichen Auseinandersetzungen negativ auf den „externen“ Manager auswirken kann.
D&O Versicherung für Interim Manager mit Organhaftung
Aus diesen Gründen benötigt der Interim Manager mit Organhaftung neben der bereits beschriebenen Berufshaftpflichtversicherung eine so genannte D&O Versicherung (auch Directors & Officers Versicherung oder Managerhaftpflichtversicherung genannt) für die Absicherung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche z.B. aus Pflichtverletzungen.
Die persönliche D&O Versicherung kann je nach Versicherungsanbieter als eigenständiger Vertrag oder als Versicherungsbaustein in die Betriebshaftpflichtversicherung integriert werden. Letzterer Fall ist i.d.R. die finanziell günstigste Variante.
Hinweis: Es ist möglich, dass die D&O Versicherung des Auftraggebers sowohl die „festen“ Organe wie auch die externen Interim Manager (Manager auf Zeit) umfasst. Meist besteht jedoch ein gewisserInteressenskonflikt, da der potentielle Anspruchsteller und nicht der Interim Manager der Policen-Inhaber der D&O Versicherung ist. Zudem resultiert aus diesen D&O Verträgen aufgrund gesetzlicher Regelungen meist eine hohe Selbstbeteiligung. Für eine personenbezogenen D&O bestehen diese gesetzlichen Regelungen hingegen nicht. Siehe auch § 93 Abs. 2 AktG.
In vielen Fällen ist es für einen Interim Manager empfehlenswert für sich eine personenbezogene D&O abzuschließen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gerichts- und Anwaltskosten nicht auf die Schadensumme angerechnet werden, da diese Kosten sonst unter Umständen die zur Verfügung stehende Versicherungssumme schmälern.
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Weitere Links
- http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
- http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__43.html
- http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
- http://www.wilhelm-rae.de/uploads/media/Aufsatz_Dr._Olbrich_01.pdf