Kundenschutzklausel4
Kundenschutzklausel1

Kundenschutzvereinbarung

Die Vereinbarung ist erforderlich, um das Interesse des Vertragspartners am Schutz der vermittelten Kunden unter Abwägung aller Faktoren sicherzustellen.

Vorsicht vor pauschalen Vereinfachungen, es sind immer Einzelfallentscheidungen!

Als Leitlinie zur Orientierung:

  • Dauer: von Projektdauer abhängig, max. 2 Jahre • Gegenstand: begrenzt auf aktuelles Projekt und Folgeprojekte
  • geschützte Kunden müssen bekannt sein
  • örtlich: bei Großkunden Beschränkung auf Niederlassung oder Abteilung
  • Bei Vertragsstrafe: Höhe muss angemessen sein. Sie soll den möglichen Schaden pauschalieren, aber nicht eine neue Einnahmequelle schaffen. Faustregel: max. doppelte Höhe des denkbaren Schadens.

Geht gar nicht:

  • Nach oben offene Vertragsstrafe
  • unklare Berechnungsgrundlage der Vertragsstrafe (z.B. Durchschnitt des Jahresumsatzes des abgeworbenen Kunden)
  • zukünftige Kunden, unbekannte Kunden, „Kunde und wirtschaftlich verbundene Unternehmen“

Freelancer wirtschaftlich abhängig?

Kundenschutzklausel2

Die Rechtsprechung wird Freelancer-freundlicher. Hier einige Kriterien für wirtschaftliche Abhängigkeit*:
Freelancer erbringt Dienste persönlich (nicht durch Mitarbeiter)

  • Projektdauer langfristig, d.h. mind. 6 Monate Vollzeit (§ 12a TVG)
  • mehr als 50% des Jahresumsatzes aus dem Projekt (§ 12a TVG)
  • keine Möglichkeit, parallel ausgleichende Aufträge anzunehmen
  • in Betriebsorganisation des Kunden eingebunden (z.B. geregelte Arbeitszeiten, Urlaub genau absprechen, etc.)
  • große Schwierigkeiten, durch Kundenschutzklausel die eigene Leistung zu verwerten

*Vorsicht: Es handelt sich um Einzelfälle, Ihre Situation kann von den Entscheidungen abweichen!

Zusammenfassung

Die Rechtsprechung zu Kundenschutzvereinbarungen wird Freelancer-freundlicher. Besonders die Frage der „wirtschaftlichen Abhängigkeit“ wurde in letzter Zeit immer wieder zu Gunsten der Freelancer beantwortet. Bitte beachten Sie aber: Es sind Einzelfallentscheidungen. Die Gerichten wägen jeweils alle Faktoren gegeneinander ab. D.h. die Arbeits- und Verdienstsituation des Freelancers gegen das Interesse des Auftraggebers, seinen Kunden nicht an den Freelancer zu verlieren. Bei der Entscheidung, ob die in Ihrem Vertrag enthaltene Kundenschutzklausel wirksam ist oder nicht, müssen deshalb auch alle Kriterien einbezogen und gegeneinander abgewogen werden.

Tipps:

1. Unzulässige Kundenschutzklauseln verhandeln Sie am besten von Anfang an aus Ihrem Projektvertrag. Zum Beispiel so: „Bitte streichen Sie § XY, da die Kundenschutzklausel ohne Karenzentschädigung unwirksam ist (siehe OLG Dresden, 13.09.2011 – Az. 5 U 236/11 und BGH, 10.04.2003 – Az. III ZR 196/02).“

2. Auch bei unwirksamen oder gar nichtigen Kundenschutzklauseln kann der Vertragspartner eine Einstweilige Verfügung erwirken, die Ihnen zumindest vorerst die Arbeit beim Kunden verbietet. Heuern Sie deshalb möglichst nur in Absprache mit einem Juristen bei Ihrem Kunden an, wenn Sie die vereinbarte Kundenschutzklausel für unwirksam halten. Sog. „Schutzschriften“, die bei den für einen Angriff in Frage kommenden Gerichten hinterlegt werden, können die Einstweilige Verfügung verhindern.

Sie möchten Ihren IT-Freelancer-Vertrag prüfen lassen?

Ihre Vorteile:

  • Über 10 Jahre Fachkompetenz in allen Rechtsbereichen mittelständischer IT-Unternehmen. Damit sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite und erkennen schnell die rechtlichen Risiken Ihres Vertrags.
  • Praxiserprobte Argumentation und Formulierungen. Sie erhalten Formulierungen, die funktionieren. Und bei Bedarf Argumentationshilfe für Ihre Verhandlung.
  • Kommunikation per Telefon oder E-Mail. Statt zum Anwalt zu fahren, sitzen Sie in Ihrem Büro, klären Ihre Angelegenheit schnell und einfach – und schon können Sie sich wieder um Ihr Geschäft kümmern.
  • Kostentransparenz. Sie wissen immer ganz genau wie viel die Anwaltsleistung kostet, können sicher planen und erleben keine unliebsamen Überraschungen.
  • Schnelle Bearbeitung. Gerade bei Projektverträgen muss es meist schnell gehen. Vertragsprüfung von heute auf morgen? Aber sicher – mit verlässlicher Terminzusage. 

JuliaGertzIT Verträge. Einfach präzise.

Rechtsanwältin Julia Gertz

Friedrich-Wilhelm-Str. 54 57074 Siegen

Tel. 0271 / 499 16 84

ra@juliagertz.de
www.juliagertz.de 

Rufen Sie einfach an!