Die Vorsteuer aus der Aufnahmegebühr kannst Du, sofern Du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist und die Beteiligung in Deiner Unternehmung aktivieren möchtest, abziehen.
Die Gebühr muss nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn das Ursprungsdokument (hier: Antrag zur Aufnahme) alle wesentlichen Teile des §14 UStG enthält und die Höhe des Betrags gem. Kleinstrechnungsregelung nicht überschreitet. Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag ergeben zusammen die Aufnahmegebühr, der Steuersatz beträgt 19%.
Dieser Text soll unsere Auffassung erklären und kann für Dich in Teilen oder komplett nicht zutreffen. Für Deine persönliche steuerliche Beratung bitten wir Dich mit einem Steuerberater in Deinem Land zu sprechen.
Sorry für das „Steuerkauderwelsch“, wir müssen uns hier rechtlich sauber ausdrücken.