Gerade ist es wieder aktuell: die Unterscheidung zwischen Werk- und Dienstvertrag. Auf dem Gewerkschaftstag der IG Metall am 23. Oktober hat Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) angekündigt, noch in den kommenden Wochen einen Gesetzentwurf zu Änderungen bei Fremdpersonaleinsätzen auf Basis von Werkverträgen einzubringen. Dies soll ein weiterer Schritt sein, um Scheinselbstständigkeit und Missbrauch von Werkverträgen zu verhindern. Doch worum geht es bei einem Werkvertrag genau und was ist der Unterschied zu einem Dienstvertrag? Und warum ist dies auch für Selbstständige und Freelancer wichtig?
Bei einem Vertragsverhältnis ist es sowohl für den Auftraggeber als auch den Auftragnehmer wichtig, vorab festzulegen, wie die vereinbarte Arbeitsleistung vertraglich eingeordnet wird. Dabei wird die Unterscheidung zwischen den beiden unterschiedlichen Vertragstypen – Werkverträge und Dienstverträge – vom BGB geregelt.
Bei einem Werksvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung eines vereinbarten Werkes, die Vergütung richtet sich nach dem Arbeitsergebnis und erfolgt als Stücklohn oder Pauschalhonorar. Wichtig ist dabei, die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Auftragnehmers. Dies ist sogar eines der entscheidenden Kennzeichen eines Werkvertrags. Das heißt, der Auftragnehmer befindet sich nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Wenn beispielsweise die Herstellung eines Produktes als Fremdleistung an einen Freiberufler vergeben werden soll, ist ein Werkvertrag sinnvoll.
Im Gegensatz dazu findet ein Dienstvertrag Anwendung, wenn die Beschäftigung regelmäßig stattfindet und auch nicht an ein bestimmtes Projekt oder ein objektiv bewertbares Ergebnis gebunden ist, wie dies zum Beispiel bei IT-Fachkräften, Unternehmensberatern oder Textern der Fall ist.
Werkvertrag oder Dienstvertrag? Was nun?
Doch wie unterscheidet man nun beide Vertragsarten, wenn sie sich im Prinzip doch sehr ähnlich sind? Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Verträgen ist, dass bei einem Werkvertrag der Erfolg des Arbeitsergebnis durch den Auftragnehmer geschuldet ist. Bei einem Dienstvertrag hingegen wird nur die Erbringung einer Leistung vereinbart und vergütet – ein bestimmtes Ergebnis ist aber nicht geschuldet und auch nicht garantiert. Wie zum Beispiel bei einem Texter. Dieser kann die Leistung zwar erbringen, ob aber das Ergebnis – beispielsweise das Wecken von Interesse– tatsächlich objektiv eingetreten ist, lässt sich nicht belegen. Daher kommt hier ein Dienstvertrag zur Anwendung.
Darüber hinaus legt der Auftraggeber bei einem Dienstvertrag Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit fest. So kann es sein, dass Freelancer mit einem Dienstvertrag ihre Arbeit zu festen Zeiten an einem Arbeitsplatz im Unternehmen des Arbeitgebers zu erledigen haben.
Dienstvertrag auch für Freiberufler die bessere Variante
Für einen Freelancer kann ein Dienstvertrag manchmal die bessere Variante sein, denn im Rahmen eines Werkvertrages ist er für Mängel haftbar und auch Schadensersatzansprüche können von Seiten des Arbeitgebers gestellt werden.
Vor allem dann, wenn eben die genaue Bewertung, ob die Leistung erbracht wurde, nicht objektiv messbar ist, ist ein Dienstvertrag für Freelancer die bessere Alternative. Ein Beispiel hier wäre die Arbeit eines Texters. Hier kann die Leistung erbracht sein und der Text alle Kriterien sorgfältigen Arbeitens erfüllen, aber dem Auftraggeber könnte der Text trotzdem nicht gefallen. Bei einem Werkvertrag könnte der Auftraggeber hier die Abnahme verweigern. Bei einem Dienstvertrag gilt die Leistung mit der Abgabe eines sorgfältig geschriebenen Textes als erledigt.
Da bei einem Dienstvertrag kein fassbares Ergebnis geschuldet wird, ist es für den Auftraggeber bei Abschluss eines Dienstvertrages mit einem Auftragnehmer ratsam, die Qualität der Leistung genau festzulegen. Für einen Auftraggeber sind daher umgekehrt Werkverträge attraktiver, da bei einem Dienstvertrag die Projekt- und Erfolgsverantwortung bei ihm bleiben würde.
Manchmal kommt es zu Streitfällen. Und genau dann wird es interessant, um was für einen Vertrag es sich handelt. Doch nur weil ein Vertrag als Werkvertrag betitelt ist, muss es nicht zwingend ein solcher sein. In einigen Fällen müssen dann Gerichte klären, um was für ein Beschäftigungsverhältnis es sich handelt. Vor Gericht ist es jedoch irrelevant, welche Bezeichnung dem Vertrag gegeben wurde. Für die Entscheidung des Richters ist maßgebend, welche Arbeit wie konkret ausgeführt wurde und wie der Regelungsinhalt des Vertrages ist.
Eine vermeintliche, dienstvertragliche Tätigkeit kann sich so in einer werkvertraglichen Tätigkeit mit anderen Haftungsgrundsätze wandeln.
Um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer wichtig, die Art des Beschäftigungsverhältnisses genau im Vorfeld zu definieren.
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